Häufige Fragen
Wir haben die wichtigsten Fragen kurz für Sie zusammengefasst.
Wann kann ich hier Hilfe bekommen?
Sobald genügend Mittel vorhanden sind, erfahren Sie dies hier. Wir hoffen, bereits 2026 erste Anträge bearbeiten zu können.
Wer kann hier Hilfe erhalten?
Ziel und Zweck des ist die niedrigschwellige Gewährung sozialer Hilfen in Form finanzieller Unterstützung für eine klar definierte Zielgruppe. Hierbei handelt es sich um volljährige Personen, für die das zuständige Betreuungsgericht aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung eine gesetzliche Betreuung gem. §§ 1814 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eingerichtet hat. Die Förderung richtet sich unmittelbar und ausschließlich an Personen, deren Angelegenheiten ganz oder teilweise von einem gerichtlich bestellten Betreuer wahrgenommen werden.
Dies sind Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen eine Notlage darstellt und deren Bezüge die in § 53 Nr. 2 AO festgelegten Grenzen nicht übersteigen (wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit).
Die Förderung ist auf Personen beschränkt, die ihren Wohnsitz in den linksrheinischen Städten und Gemeinden des Kreises Wesel haben. Dies sind insbesondere Moers, Neukirchen-Vluyn, Kamp-Lintfort, Rheinberg, Alpen, Sonsbeck und Xanten.
Wer kann den Antrag stellen?
Menschen, die selbst unter rechtlicher Betreuung stehen oder Personen, die als rechtliche Betreuung bestellt sind.
Wie erfolgt die Antragsstellung und -bearbeitung?
Die Vergabe erfolgt unter der Einhaltung der folgenden Prinzipien:
- unbürokratisch: Einfache und schnelle Antragsverfahren
- bedarfsorientiert: Unterstützung, die wirklich gebraucht wird
- diskret: Schutz der Privatsphäre der Hilfesuchenden wird gewahrt
Anträge auf Förderung sind an den Vorstand zu richten. Die Anträge müssen vom bestellten Betreuer / Betreuerin der Person oder durch die betreute Person gestellt werden, für die die Hilfen vorgesehen sind. Die Bestellungsurkunde ist vorzuweisen.
Die Art und der Umfang der Hilfe muss schriftlich beschrieben und aussagekräftig begründet werden.Der Vorstand entscheidet per Beschluss über die Gewährung der Hilfe. Die Entscheidung erfolgt auf Basis der eingegangenen Anträge, der verfügbaren Mittel und der satzungsgemäßen Förderkriterien.
Ein Beschluss ist wirksam, wenn die Mehrheit der amtierenden Vorstandsmitglieder zustimmt, mindestens jedoch zwei Vorstandsmitglieder. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren, insbesondere in Textform oder digital, gefasst werden.
Vor einer Bewilligung von Mitteln ist die Hilfebedürftigkeit der betroffenen Person durch geeignete Unterlagen nachzuweisen und vom Vorstand zu dokumentieren. Als Nachweise gelten insbesondere:
- Aktuelle Bescheide über den Bezug von Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld, Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt).
- Eine schriftliche Bestätigung des gesetzlichen Betreuers über die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß § 53 AO.
- Ärztliche Atteste oder Schwerbehindertenausweise zum Nachweis einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung.
Anträge und Beschlüsse sind zu archivieren. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung jährlich in anonymisierter Form über Anzahl, Art und Gesamtvolumen der gewährten Unterstützungsleistungen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben.
Bei Erfüllung der Kriterien soll eine schnellstmögliche, unbürokratische Bewilligung und Auszahlung der Mittel erfolgen. Hierzu kann der Vorstand Beschlüsse auch im Rahmen eines Rundlaufbeschlusses (z.B. digital) fassen. Ein Beschluss muss von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern getroffen und verschriftlicht werden.

